Zum Hauptinhalt
finja Brand Visual in der Farbe Jade in Variante 1

Compliance-Grundsätze

Kurz, was du wissen musst:

Als verantwortungsbewusster Partner in der Ver­siche­rungsvermittlung legen wir besonderen Wert auf Integrität, Transparenz und eine vertrauensvolle Zusammen­arbeit mit unseren Kundinnen und Kunden. Unsere Verhaltensregeln spiegeln diese Grundsätze wider und bieten eine klare Orientierung für unser Handeln.

Die Regeln wurden entwickelt, um sicherzustellen, dass unsere Mitarbeitenden stets im besten Interesse der Kundinnen und Kunden handeln und höchste Standards im Beratungsprozess einhalten. Ein zentraler Bestandteil unserer Verhaltensregeln ist der Umgang mit möglichen Interessenskonflikten. Wir verpflichten uns, diese frühzeitig zu erkennen, offen zu legen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sie zu vermeiden oder im Sinne unserer Kundinnen und Kunden zu lösen. So stellen wir sicher, dass unsere Empfehlungen stets objektiv und unbeeinflusst erfolgen.

Durch die Veröffentlichung dieser Verhaltensregeln möchten wir unser Engagement für eine faire, transparente und kundenorientierte Ver­siche­rungsvermittlung verdeutlichen.

Nachfolgend findest du die vollständigen Verhaltensregeln, die das Fundament unseres täglichen Handelns bilden.

 

Verhaltensregeln für die Ver­siche­rungsvermittlung im Einzelnen:
 

Der Ausübung der Tätigkeit als Ver­siche­rungsvermittler werden die nachfolgenden Regeln zugrunde gelegt: 

  1. Die Tätigkeit als Ver­siche­rungsvermittler basiert auf den Grundwerten Vertrauen, Integrität und der strikten Einhaltung gesetzlicher sowie unternehmensinterner Vorgaben. Jeder Vermittler der finja Gesellschaft für Finanz­beratung mbH verpflichtet sich, seine Beratung und Vermittlung im Einklang mit den Anforderungen der Ver­siche­rungsvermittlungsrichtlinie (Insurance Distribution Directive – IDD) zu gestalten. Dabei stehen die Interessen der Kunden stets im Vordergrund und haben Vorrang vor jeglichen wirtschaftlichen Eigeninteressen des Vermittlers.

  2. Ein zentraler Bestandteil dieser Integrität ist die Erfüllung der gesetzlichen Weiterbildungspflichten gemäß der IDD. Jeder Ver­siche­rungsvermittler ist verpflichtet, jährlich mindestens 15 Stunden Weiterbildung zu absolvieren und dies nachweislich zu dokumentieren. Die ordnungsgemäße Erfassung und Verwaltung dieser Weiterbildungsstunden liegt in der Verantwortung der Abteilung People & Culture, die sicherstellt, dass alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Diese Abteilung überwacht die Einhaltung der Anforderungen, prüft die Nachweise und organisiert Weiterbildungsangebote, um die fachliche Qualifikation der Vermittler kontinuierlich zu gewährleisten.

  3. Zusätzlich überwacht People & Culture in enger Zusammen­arbeit mit der Compliance-Abteilung die Einhaltung aller regulatorischen Vorgaben im Rahmen der Ver­siche­rungsvermittlung. Etwaige Abweichungen oder Verstöße gegen die Weiterbildungsanforderungen werden umgehend adressiert, und bei wiederholten Versäumnissen können arbeitsrechtliche Konsequenzen eingeleitet werden. Dieses umfassende System zur Sicherstellung von Vertrauen, Integrität und regulatorischer Konformität dient nicht nur der Qualität der Kundenberatung, sondern auch dem Erhalt eines hohen Maßes an Professionalität und Rechtskonformität in der Ver­siche­rungsvermittlung.

  4. Kernbestandteil der Vermittlungstätigkeit ist die Beratung des Kunden, die sich an seinen Bedürfnissen orientiert und eine angemessene Marktbreite widerspiegelt. Das berechtigte Interesse des Kunden hat Vorrang vor dem eigenen Vergütungsinteresse. 

  5. Die allgemeinen Compliance-Regeln finden Beachtung. Hierzu zählen insbesondere die Einhaltung der strafrechtlich relevanten Regelungen zu Bestechung und Bestechlichkeit, der klare Umgang mit Geschenken, Einladungen und sonstigen Zuwendungen sowie Regeln zur Vermeidung von Kollisionen von privaten und geschäftlichen Interessen. 

  6. Beim Umgang mit persönlichen und vertraulichen Daten werden die gesetzlichen Vorschriften beachtet. Des Weiteren werden die datenschutzrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften eingehalten. 

  7. Die ordnungsgemäße Dokumentation einer gesetzlich vorgeschriebenen Beratung erfolgt mit besonderer Sorgfalt. Es wird dabei beachtet, dass der Gesetzgeber einen Verzicht auf Beratung und/oder Dokumentation nur als Ausnahme vorgesehen hat. 

  8. Zu den Grundlagen der Ver­siche­rungsvermittlertätigkeit gehört die Beratung und Betreuung des Ver­siche­rungsnehmers auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Ver­siche­rungsverhältnisses, insbesondere im Schaden- und Leistungsfall. 

  9. Bei einer Abwerbung bzw. einer Umdeckung eines Ver­siche­rungsvertrages wird stets das Kundeninteresse beachtet. Der Kunde ist zu bereits bestehenden Ver­siche­rungsverträgen zu befragen. Insbesondere im Lebens- und Krankenversicherungsbereich kann eine Abwerbung von Ver­siche­rungsverträgen oft mit erheblichen Nachteilen für den Kunden verbunden sein. Der Kunde ist in jedem Fall über einen eventuell in diesem Zusammenhang entstehenden Nachteil ausdrücklich aufzuklären. Dies ist Bestandteil der Dokumentation. 

  10. Die stetige Weiterbildung ist Grundlage der geschäftlichen Tätigkeit als Ver­siche­rungsvermittler. Entsprechende Nachweise der Weiterbildung werden stets vorgehalten. 

  11. Bei Vergütungsregelungen mit Ver­siche­rungsunternehmen, insbesondere über Sondervergütungen etc., wird beachtet, dass die Unabhängigkeit der Tätigkeit als Ver­siche­rungsvermittler keine Beeinträchtigung erfahren darf. 

  12. Das bewährte Ombudsmannsystem der Ver­siche­rungswirtschaft bietet dem Kunden ein unabhängiges, unbürokratisches System zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten nicht nur mit Ver­siche­rungsunternehmen sondern auch mit Ver­siche­rungsvermittlern. Der Kunde wird vom Ver­siche­rungsvermittler auf das bestehende System in geeigneter Form hingewiesen.

  13. Ver­siche­rungsvermittler ist verpflichtet, bei jedem Beratungsgespräch eine vollständige und korrekte Beratungsdokumentation zu erstellen. Diese muss die individuellen Bedürfnisse des Kunden und die im Beratungsgespräch behandelten Themen umfassen. Die Beratungsdokumentation dient als Nachweis der Beratungs­leistung und muss dem Kunden spätestens nach Abschluss des Gesprächs übergeben werden. Es ist darauf zu achten, dass die Dokumentation den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 61 VVG entspricht und revisionssicher gespeichert wird.

  14. Vor Aufnahme eines Beratungsgesprächs oder Vermittlungstätigkeit ist der Ver­siche­rungsvermittler verpflichtet, dem Kunden die gesetzlich vorgeschriebene Erstinformation gemäß § 15 Ver­siche­rungsvermittlungsverordnung (VersVermV) auszuhändigen. Diese Erstinformation muss in Form einer Visitenkarte oder eines gleichwertigen Dokuments erfolgen. Es ist sicherzustellen, dass die Erstinformation vor Beginn des Beratungsgesprächs oder der Vermittlungstätigkeit übergeben wird und der Kunde ausreichend Zeit erhält, diese zur Kenntnis zu nehmen. Es steht eine entsprechende Vorlage bereit, welche auch im Impressum auf finja-finanz.de zu finden ist.

  15. Für den Fall, dass ein Kunde ausdrücklich keine Beratung wünscht, ist der Ver­siche­rungsvermittler verpflichtet, dies zu dokumentieren und eine schriftliche Verzichtserklärung bereitzustellen. Der Kunde muss hierbei über die Bedeutung des Beratungsverzichts sowie die möglichen Konsequenzen aufgeklärt werden. Die Verzichtserklärung muss klar, verständlich und vollständig sein und dem Kunden zur Unterschrift vorgelegt werden. Auch die Verzichtserklärung ist gemäß den gesetzlichen Vorgaben zu archivieren.

  16. Der Ver­siche­rungsvermittler verpflichtet sich, seine jährliche Weiterbildungspflicht im Umfang von 15 Stunden pünktlich zu erfüllen. Darüber hinaus trägt er aktiv zur fristgerechten Erbringung der Nachweise bei, indem er an den vorgegebenen Schulungen und Weiterbildungsmaßnahmen teilnimmt und die erforderlichen Bescheinigungen rechtzeitig einreicht. Sollte der Ver­siche­rungsvermittler das gesetzlich geforderte Stundensoll bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht erreichen, ist er verpflichtet, binnen zwei Wochen nach Aufforderung die fehlenden Stunden nachzuholen. Verstößt er gegen diese Regelung, erfolgt der Entzug seiner Erlaubnis zur Ver­siche­rungsvermittlung. Dieses Vorgehen dient dem Schutz der Unternehmung, der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sowie der Sicherstellung einer stets qualifizierten Beratung der Kunden.